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Urlaubsanspruch Kauffrau für Büromanagement

Urlaub Kauffrau für Büromanagement
Lena informiert

Du machst eine Ausbildung als Kauffrau für Büromanagement und möchtest wissen wie hoch Dein Urlaubsanspruch ist?

Der Urlaub ist gesetzlich verankert und umfasst hierbei eine Mindestanzahl an Urlaubstagen pro Jahr. Natürlich darf der Arbeitgeber diese Anzahl erhöhen. Doch wie sieht es generell mit dem Urlaubsanspruch aus und wie könnte dieser im Notfall durchgesetzt werden? Schließlich benötigt jeder Arbeitnehmer diese Erholungsphasen. Das und vieles mehr in diesem Beitrag.

Was bedeutet Urlaubsanspruch?

Das Gesetz, in dem der Urlaubsanspruch festgelegt wird, ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Abgesehen vom Recht auf diese Erholungsphasen hat der Arbeitnehmer die Pflicht, sich in dieser Zeit zu erholen. Nebenjobs oder andere anstrengende Tätigkeiten sind nicht erlaubt bzw. Genehmigungspflichtig. Genehmigen muss es Dein aktueller Arbeitgeber. Für die Zeit des Urlaubs muss das Gehalt weitergezahlt werden – auch dies wurde rechtlich verankert. Urlaubsgeld hingegen wird immer nur freiwillig gezahlt.

Wie viele Tage Urlaub stehen mir als Kauffrau für Büromanagement zu?

Die Mindestanzahl an Urlaubstagen pro Jahr wird im §3 Bundesurlaubsgesetz festgelegt:

  • Wer sechs Tage pro Woche arbeitet, der erhält 24 Tage Urlaub im Jahr
  • Wer fünf Tage pro Woche arbeitet, der erhält 20 Tage Urlaub pro Jahr

Dieser Anspruch gilt genauso für Auszubildende wie für Arbeitnehmer. Einzige Bedingung ist, dass derjenige volljährig ist. Sollte der Arbeitgeber einem Tarifvertrag unterliegen, dann könnte der Urlaubsanspruch auch höher ausfallen.

Und wie sieht es mit einem minderjährigen Auszubildenden zur Kauffrau für Büromanagement aus? Natürlich haben auch diese Anspruch auf Urlaub, der laut Jugendarbeitsschutzgesetz wie folgt geregelt wird:

  • Unter sechzehnjährige erhalten 30 Werktage pro Jahr
  • unter siebzehnjährige erhalten 27 Werktage pro Jahr
  • unter achtzehn Jahren sind es 25 Werktage pro Jahr

Hierbei ist zu beachten, dass die Werktage von Montag bis Samstag gelten. Auch dann, wenn der Auszubildende nicht am Samstag arbeitet, müsste er für eine Woche Urlaub sechs Tage einreichen. Anders verhält es sich, wenn im Ausbildungsvertrag die Arbeitstage angepasst wurden. Dann wären es z.B. nicht 30 Werktage Urlaub, sondern 25 Arbeitstage Urlaub. Dann müsste der Auszubildende für eine Woche Urlaub nur 5 Tage eintragen.

Für volljährige Auszubildende gilt das BUrlG.

Ab wann gilt der Urlaubsanspruch für Azubis?

Bei Auszubildenden gilt folgende Regelung: Laut IHK gilt immer min. ein Monat als Probezeit. Die meisten Arbeitgeber weiten die Probezeit auf die maximal mögliche Zeit aus, diese beträgt 4 Monate. In dieser Zeit wird in der Regel kein Urlaub gewährt, aber: jeder Urlaubsanspruch, der für einen Monat vorliegen würde (Gesamturlaubsanspruch durch 12 teilen) und aufgrund der Probezeit nicht genommen werden kann, wird auf die nächsten Monate aufgerechnet und ist somit nicht verloren.

Viele Arbeitgeber, gerade im Handel, genehmigen Urlaube auch bereits während der Probezeit da der Anspruch nach der Urlaubszeit zu hoch wäre. Das solltest Du am besten bei Deinem Arbeitgeber erfragen.

Eine Besonderheit gilt noch für Auszubildende, wenn die Ausbildung endet: Endet der Vertrag nach dem 30.6, dann steht dem Auszubildenden laut Gesetz der gesamte Jahresurlaub zu, auch wenn der Auszubildende dann nicht mehr weiter beschäftigt wird. Anders verhält es sich, wenn die Ausbildung vor dem 30.6 endet, dann wird der Urlaub anteilig auf die beschäftigten Monate umgerechnet.

Meistens beginnt eine Ausbildung im August/ September und oft gewähren die Unternehmen dann trotzdem im gleichen Jahr Urlaub, insbesondere über Weihnachten.

Jeder Auszubildender und auch jeder Arbeitnehmer darf seine Wünsche für den Urlaub äußern und normalerweise soll der Urlaub zusammenhängend gewährt werden – mindestens jedoch immer 12 Werktage (also zwei Kalenderwochen) am Stück. Natürlich darf der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen einen Urlaubswunsch nicht genehmigen.

Krankheit darf nicht zu einer Kürzung vom Urlaubsanspruch führen. Auch Mutterschutz verringert nicht die Urlaubstage. Anders verhält es sich, wenn Du aufgrund Deiner eigenen Kündigung aus dem Unternehmen ausscheidest und Du dann den restlichen Urlaub nicht mehr nehmen kannst. Dann dürfte der Arbeitgeber Dich für den verlorenen Urlaub entschädigen (§ 7 Abs. 4 BUrlG)

Erhöht sich der Urlaubsanspruch nach der Ausbildung?

Der Urlaubsanspruch erhöht sich laut Gesetz nicht, wenn Du längere Zeit im gleichen Unternehmen beschäftigt bist. Allerdings kann es sein, dass dein Arbeitgeber einem Tarifvertrag unterliegt, der für Auszubildende einen geringeren Urlaubsanspruch als für Arbeitnehmer regelt. Dann fällst du nach der Ausbildung unter die Arbeitnehmer und hast demnach Anspruch auf mehr Urlaub.

Bei Auszubildenden besteht noch die Besonderheit, dass im Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahres immer der Urlaubsanspruch für unter 18 jährige gewährt werden muss, auch wenn der Geburtstag am Jahresanfang liegt. Dies kann als Erhöhung vom Urlaubsanspruch bezeichnet werden.

 

Urlaubsanspruch bei Teilzeitkräften

Normalerweise kommt diese Besonderheit bei einer Ausbildung nicht zum Zug, da jede Ausbildung in der Regel in Vollzeit durchgeführt wird. Solltest du ausnahmsweise eine Ausbildung in Teilzeit machen, dann gilt folgendes:

Bei Teilzeit werden die geleisteten Arbeitstage angesetzt. Wenn ein Arbeitnehmer jeden Tag arbeitet, dann steht ihm der volle Urlaubsanspruch laut Gesetz zu. Wer nur zwei Tage in der Woche arbeitet, der hätte dann einen Urlaubsanspruch von 2/5 des gesamten Urlaubs.

Kurz: Immer den Urlaubsanspruch laut Gesetz auf sechs Tage die Woche umrechnen und dann mit den geleisteten Arbeitstagen multiplizieren. Aber: Wenn jemand dann auf 8 Urlaubstage kommt (24/6x2), dann muss er pro Woche Urlaub nur zwei Urlaubstage beantragen – also immer nur so viele Tage, wie er pro Woche arbeitet.

Wann darf ich als Azubi Urlaub nehmen?

Der Arbeitgeber soll die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Sollte dies aufgrund der Auftragslage nicht funktionieren, so darf der Arbeitgeber entscheiden. Ähnlich verhält es sich beim Betriebsurlaub, dann muss der Arbeitnehmer auch Urlaub nehmen.

Auszubildende sollen den Urlaub während der Berufsschulferien nehmen, damit sie tatsächlich Urlaub haben.

Wer im Urlaub erkrankt, der behält den Urlaub für eine andere Zeit.

Der Resturlaub, der in einem Jahr nicht genommen werden konnte, muss bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Ansonsten könnte er verfallen.

Bei Problemen mit dem Urlaubsanspruch sollte immer zuerst mit dem Arbeitgeber gesprochen werden. Ist dieser Weg nicht hilfreich kann man sich, falls vorhanden, an den Betriebsrat wenden. Gibt es diesen nicht kann man oft zu Schlichtungsstellen der Kammern gehen. ALs letzte Instanz steht auch immer ein gerichtlicher Weg zur Verfügung.

 

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